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Warnwesten-Pflicht für Fahrzeuge – Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeit droht bei Nichtbeachtung

Warnwesten-Pflicht für Fahrzeuge – Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeit droht bei Nichtbeachtung

Ab dem 1. Juli 2014 ist es Pflicht in bestimmten Fahrzeugen eine Warnweste mitzuführen – wer sich nicht daran hält, dem droht eine Sanktion das die Nichtbeachtung als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Betroffen davon sind PKWs und LKWs sowie Busse. Mitgeführt werden muss eine einzelne Weste – unabhängig davon, wie viele Personen im Fahrzeug transportiert werden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn das Fahrzeug im Rahmen eines Gewerbes (wo diese Pflicht indes schon länger besteht) genutzt wird. Dann muss jedenfalls dann, wenn regelmäßig ein Beifahrer mitfährt, für diesen ebenfalls eine Warnweste vorhanden sein. Die Gestaltung der Warnweste richtet sich nach europäischen Vorgaben und sie muss gelb, orange oder rötlich-orange sowie mit reflektierenden Streifen versehen sein. Die Mitführungspflicht gilt indes nur für Fahrzeuge, die auch in Deutschland zugelassen sind. Bei Nichtmitführung einer Warnweste droht die Verhängung eines Bußgeldes wegen des Begehens einer Ordnungswidrigkeit. Darüber hinaus kann die Benutzung einer Warnweste in bestimmten Situationen zu einer zivilrechtlich relevanten so genannten Obliegenheit werden, das heißt dass die Nutzung zwar keine Pflicht in einem zivilrechtlichen Schadensfall ist, aber Nachteile bei einer Nichtbeachtung drohen.

So soll etwa bei einer Unfallsituation eine Warnweste getragen werden – falls nicht kann dies rechtliche Nachteile bei einem eigenen Schadensfall bedeuten, wenn unterstellt wird, bei Tragen der Weste habe der Schaden vermieden oder gemindert werden können. Die Beachtung der Warnwestenpflicht ist also für alle Fahrer der oben genannten Fahrzeuge dringend anzuraten, ebenso wie die Benutzung derselben bei etwa einem Unfall. Wenn auch grundsätzlich pro Fahrzeug nur eine Warnweste mitgeführt werden muss, so sollte durchaus überlegt werden, mehrere Westen mitzuführen. Denken Sie an die Verpflichtung bzw. Obliegenheit hinsichtlich einer Warnwesten-Mitführung – Sie vermeiden zumindest ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, wenn nicht gar heftigere Konsequenzen bei Eintritt eines Schadensfalles. In Bezug auf eine Ordnungswidrigkeit stelle ich aber deutlich heraus, dass es sich nicht um eine Straftat handelt. Ordnungswidrigkeiten sind Teil des Verwaltungsrechts, stellen zwar eine rechtswidrige Gesetzesübertretung dar, sind aber kein klassisches (Kriminal-)Strafrecht.

Strafverteidigung im polizeilich geführten Ermittlungsverfahren

Strafverfahren sind in mehrere Abschnitte untergliedert; zunächst besteht ein solches aus einem Erkenntnis- und einem Vollstreckungsverfahren. Letzteres schließt sich an eine gerichtliche Verurteilung an. Das Erkenntnisverfahren, das auch ein etwaiges Hauptverfahren vor einem Strafrichter, Schöffengericht oder einer Strafkammer umfassen kann, ist das hauptsächliche Betätigungsfeld eines Rechtsanwalts für Strafsachen bzw. eines Strafverteidigers. Ein solches erkennendes Verfahren beginnt in aller Regel mit Ermittlungen durch die Polizei – meistens durch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag. Eigentliche „Herrin“ des Verfahrens ist zwar die Staatsanwaltschaft, sie bedient sich dabei allerdings vornehmlich der Polizei, die als Ermittlungsorgan tätig wird und das Verfahren zunächst durchführt. Gesetzlich geregelt ist das Ermittlungsverfahren in der Strafprozessordnung – StPO – und findet sich vornehmlich in den §§ 160 bis 177.

Bei der Erforschung des Sachverhalts sind sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft gehalten, nicht nur diejenigen Umstände zusammenzutragen, die eine Strafbarkeit als Wahrscheinlich erscheinen lassen, sondern sie müssen auch jene Tatsachen berücksichtigen und in der Ermittlungsakte dokumentieren, die sich entlastend auswirken können. Trotzdem ist es bereits in diesem Stadium der Ermittlungen gesetzlich möglich und tatsächlich ratsam, sich eines Verteidigers zu bedienen und eine ordnungsgemäße Strafverteidigung bereits jetzt vorzubereiten. Ein Beschuldigter, dem während eines solchen Verfahrens rechtliches Gehör gewährt werden muss, ist von Polizei und Staatsanwaltschaft (sowie durch ein Gericht) auch darauf hinzuweisen, dass es ihm vor einer Aussage bzw. Vernehmung frei steht, einen Rechtsanwalt mit seiner Strafverteidigung zu beauftragen und/oder diesen über die einem Beschuldigten zustehenden Rechte zu befragen (vgl. §§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 3 StPO).

Insbesondere bei Befragungen durch Polizeibeamte ist dieser Umstand wichtig, da vielen Menschen, die in einem Strafverfahren als Beschuldigte vorgeladen werden, nicht klar ist, dass es keine Pflicht zum Erscheinen bei der Polizei gibt. Nur vor der Staatsanwaltschaft sowie vor einem Richter ist dieses Erscheinen Pflicht und kann bei Nichtbeachtung erzwungen und als Verstoß gegen eine Pflicht auch sanktioniert werden. Da also eine Vorladung als Beschuldigter bei der Polizei bereits nicht verpflichtend ist, sollte sich jeder, der eine Vorladung als Beschuldigter erhält, aber trotzdem im Polizeirevier oder Kommissariat erscheinen will, in Erwägung ziehen, nicht alleine zu einer polizeilichen Vernehmung zu gehen, sondern einen Rechtsanwalt oder Strafverteidiger mit der Begleitung und Beratung zu beauftragen.

Ratsam kann es allerdings ebenso sein, einen Vernehmungstermin abzusagen, um sich zunächst anwaltlich beraten zu lassen. Über eine Strafverteidigerkanzlei kann nämlich auch zunächst die Ermittlungsakte angefordert werden, um nach erfolgter Einsicht eine Stellungnahme für den Beschuldigten einzureichen und zeitgleich einen Antrag gemäß den Möglichkeiten der StPO zu stellen, der Einfluss auf das Ermittlungsverfahren nehmen kann. Grundsätzlich sei festgehalten, dass eine sinnvolle Strafverteidigung gar nicht früh genug während der Ermittlungen beginnen kann!

Die Nachstellung (sog. Stalking) – § 238 StGB

Die Nachstellung (sog. Stalking) – § 238 StGB

Die in § 238 StGB normierte Nachstellung – auch Stalking genannt – ist ein Erfolgsdelikt, dass den individuellen Lebensbereich schützt, 2007 kodifiziert wurde und Eingang in das Kriminalrecht gefunden hat. Bis dahin sind strafrechtliche Behandlungen rund um das Nachstellen oder erhebliche Behelligen anderer nur unzureichend durch andere Tatbestände abgedeckt gewesen, wie etwa

Abs. 1 enthält unter den Ziffern 1 – 5 verschiedene Tathandlungen, die die „Lebensgestaltung“ des Opfers „schwerwiegend beeinträchtige“ müssen. Diese objektiven Tatbestandselemente umfassen „beharrliche“ Handlungen und zwar: das Aufsuchen der räumlichen Nähe des Opfers (Nr. 1), die Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu ihm (Nr. 2), die missbräuchliche Verwendung von personenbezogenen Daten des Opfers um andere – beispielsweise Dienstleister – zu veranlassen Kontakt aufzunehmen (Nr. 3) oder die Bedrohung durch das Inaussichtstellen von Nachteilen, vornehmlich körperlichen oder psychischen Schäden (Nr. 4). Dieser Katalog führt die häufigsten Erscheinungen des Nachstellens auf. Durch Nr. 5 wird aber auch jede „vergleichbare Handlung“ unter Strafe gestellt, wozu etwa das Beschädigen von Sachen des Opfers gehören kann. Bei Nr. 5 handelt es sich um einen so genannten Auffangtatbestand. Wesentlicher Umstand des § 238 StGB ist das Vorliegen einer „schwerwiegenden Beeinträchtigung“ der Lebensgestaltung. Dies muss indes noch nicht vorliegen, wenn der Betreffende dies selbst so empfindet. Vielmehr muss es sich dabei um eine Beeinträchtigung der äußeren Lebensgestaltung handeln, also Einfluss auf das Sozialverhalten genommen haben. Schwerwiegend ist die Beeinträchtigung, wenn das Maß der Belästigung als anormal und erheblich negativ empfunden wird (Beispiel: Das Opfer muss seine Wohnung aufgeben und umziehen, um in Ruhe leben zu können). Für die Verwirklichung des Tatbestandes muss der Täter mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Der Strafrahmen umfasst Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Der Abs. 2 enthält Qualifikationen, die vorliegen, wenn der Täter durch sein tatbestandliches Verhalten das Opfer oder eine Dritte Person, die in einem Näheverhältnis zum ihm steht, in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Abs. 3 umfasste ebenfalls eine Qualifikation und liegt vor, wenn durch die Tat das Opfer oder eine Person, die in einem Näheverhältnis zu ihm steht, der Tod verursacht wird. In einem solchen Fall liegt ein Verbrechen vor, das Strafmaß liegt bei mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Wenn die Absätze 2 oder 3 einschlägig sind, ist die Möglichkeit der Anordnung der Untersuchungshaft gem. § 112a StPO zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten gegeben. Bei Problemen um den § 238 StGB sollte ein Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger eingeschaltet werden.

Einstellung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit

Einstellung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit – § 153 StPO

Wird gegen eine Person ein Ermittlungsverfahren geführt und stellt sich im Laufe dieser Ermittlungen heraus, dass gegen den Beschuldigten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Anklage erhoben werden kann, dann wird das Verfahren gegen ihn gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Relevant ist dieser Paragraf vor allem in Hinblick auf einen nicht hinreichenden Tatverdacht („unschuldig“). Ein Verfahren kann aber auch aus anderen Gründen und unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten eingestellt werden. So etwa, wenn ein Strafverfahren ein Vergehen zum Gegenstand hat – dass heißt eine Straftat, die im Mindestmaß nicht mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe belegt ist oder die mit einer Geldstrafe zu ahnden ist, siehe § 12 Abs. 2 StGB. In einem solchen Fall kann eine Hauptverhandlung durch Einstellung des Verfahrensverhindert werden. Geregelt wird dies unter anderem in § 153 StPO.

Eine Einstellung kommt zunächst in Betracht, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist. Bei dieser Beurteilung muss die Schuld nicht nachgewiesen sein, vielmehr reicht es aus, dass im Falle einer Hauptverhandlung voraussichtlich kein Freispruch erfolgen wird. Die Schuld gilt als gering, wenn sie im Verhältnis zu durchschnittlichen Fällen gleicher Art milder zu beurteilen ist. Maßstab ist dabei auch die im Falle einer Hauptverhandlung  zu erwartende Strafe, die sich entsprechend im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens bewegen müsste, aber ebenso die Auswirkungen der Tat oder die Art und Weise der Tatausführung. Weiterhin muss aber auch das so genannte öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung ausgeschlossen sein. Bei dieser Betrachtung spielen etwa Aspekte der Prävention eine Rolle. Liegen die oben genannten Voraussetzungen einer Einstellung vor, dann kann die Staatsanwaltschaft – mit Zustimmung des zuständigen Gerichts – das Verfahren einstellen. Die Staatsanwaltschaft hat diese Befugnis auch alleine, wenn es um ein Vergehen geht, das kein Mindestmaß einer Strafe erfordert. Dies liegt vor, wenn beispielsweise das Gesetz für die Erfüllung eines Tatbestandes fordert, dass, wie es beim „einfachen“ Diebstahl der Fall ist „…Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder … Geldstrafe“ zu verhängen ist. Im Gegensatz dazu wird beim „Diebstahl mit Waffen“ gefordert, dass mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe als Sanktion auszuurteilen sind. In diesen geringfügigen Fällen ohne Mindestmaß der Strafdrohung kann die Staatsanwaltschaft aus eigener Ermächtigung die Einstellung des Verfahrens anordnen. Allerdings müssen hier explizit auch die Folgen der Tat als „gering“ anzusehen sein.

§ 153 StPO ist nur auf eine Tat als Ganzes anwendbar, nicht etwa nur auf einen Teil oder, wenn durch eine Tat mehrere Gesetzesverletzungen vorliegen, nur auf eine dieser Deliktsverwirklichungen. Auch wenn das Verfahren fortgeschritten sein sollte und die Anklage schon erhoben worden ist, kann von der Einstellungsmöglichkeit des § 153 StPO Gebraucht gemacht werden; nun muss allerdings in der Regel auch der Angeschuldigte zustimmen.

Wichtig ist die Erkenntnis, dass eine Einstellung – wie bei § 170 Abs. 2 StPO – nicht durch die Polizei vorgenommen werden kann, was viele Menschen annehmen. Dies ist allein durch die Staatsanwaltschaft bzw. durch das Gericht möglich, teilweise sogar nur unter Zustimmung des Beschuldigten. Für weitere Fragen zu diesem wichtigen und im Falle einer Strafverfolgung relevanten Thema wird Ihnen gerne jeder Rechtsanwalt und Strafverteidiger Auskunft geben.

Hinweis: Die obigen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern haben lediglich einen informativen Charakter.

Der Strafbefehl

Der Strafbefehl

Das deutsche Prozessrecht kennt für das Strafverfahren eine Beschleunigungsmöglichkeit, die in den §§ 407-412 Strafprozessordnung beschrieben ist: Das Strafbefehlsverfahren. Es handelt sich hierbei um ein so genanntes summarisches Verfahren, das nach Lage der (Ermittlungs-)Akten durchgeführt wird. Wesentlich dabei ist, dass keine Hauptverhandlung stattfindet und statt des Urteil ein Strafbefehl erlassen wird. Ein Strafbefehlsverfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt – es handelt sich um eine besondere Form der Klageerhebung. Zuständig ist dann der Strafrichter beim Amtsgericht. Es kann nur eingeleitet werden, wenn das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand hat, also einen Fall der leichteren Kriminalität. Der Antrag der Staatsanwaltschaft muss eine Sanktionen benennen, mithin auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet sein (§ 407 Abs. 1 S. 4 StPO). Durch einen Strafbefehl kann nur auf Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung oder Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, Einziehung der Fahrerlaubnis, wenn die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, auf Absehen von Strafe – aber auch – wenngleich beschränkt auf maximal ein Jahr und der Aussetzung zur Bewährung – auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Im letzten Fall, der möglichen härtesten Sanktion, der Freiheitsstrafe, muss allerdings ein Strafverteidiger dem Angeschuldigten zur Seite stehen. Auch in einer Hauptverhandlung kann ein Strafbefehlsantrag gestellt werden, wenn etwa das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegenstehen – und die Voraussetzungen für einen Strafbefehl nach § 407 StPO vorliegen.

Wenn der Antrag der Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht eingegangen ist, dann prüft die zuständige Amtsrichterin bzw. Amtsrichter, ob der Beschuldigte der vorgeworfenen Tat auch hinreichend verdächtig ist. Ist dies nicht der Fall, dann lehnt das Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls ab. Stehen aber keine Bedenken entgegen, dann erlässt das Gericht antragsgemäß den Strafbefehl. Dabei ist es dem Strafrichter verwehrt, von dem Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweichen, er darf also keine andere, als die beantragte, Sanktion verhängen. Das Gericht kann aber auch, wenn es den Strafbefehl nicht ablehnen will, eine Hauptverhandlung anberaumen.

Ist ein Strafbefehl erlassen worden, dann hat der Betroffene – also der Angeklagte – allerdings die Möglichkeit dagegen einen Einspruch einzulegen. Dafür gilt eine Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Strafbefehls. Dies muss bei dem Gericht geschehen, das den Strafbefehl erlassen hat. Dies kann der Angeklagte selber tun oder durch einen Rechtsanwalt bzw. einen Strafverteidiger. Wenn dieser Einspruch nicht verspätet eingelegt oder sonstwie unzulässig ist, dann beraumt das Gericht eine Hauptverhandlung an. In dieser Hauptverhandlung kann sich der Angeklagte von einem Verteidiger vertreten lassen, sofern dieser eine schriftliche Vollmacht vorlegen kann. Das nun auf diese Verhandlung ergehende Urteil ist losgelöst von dem ihm zu Grunde liegenden Strafbefehl, das Gericht ist nicht an die dortige Strafzumessung gebunden. Formelle Bezüge kann es nur ausnahmsweise geben, wenn sich der Einspruch nur auf den Rechtsfolgenauspruch des Strafbefehls bezieht.

Wird ein Strafbefehl rechtskräftig – weil der Angeklagte ihn akzeptiert oder der Einspruch verspätet eingelegt wurde oder aus sonstigen Gründen unzulässig ist – dann steht er einem Urteil gleich.

Hinweis: Die obigen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern haben lediglich einen informativen Charakter.

Strafverteidigung

Die Strafverteidigung bzw. Verteidigung in einem Strafverfahren bedeutet die Wahrnehmung von Rechten eines Angeschuldigten, Beschuldigten oder Angeklagten sowie die damit verbundenen Aktivitäten, die sich etwa in Bezug auf die Feststellung der vorgeworfenen Tatsachen und den Schuldvorwurf oder eine mögliche Sanktion beziehen, durch einen Rechtsanwalt – oder einen Rechtslehrer, der die Befähigung zum Richteramt hat, vgl. § 138 Abs. 1 StPO, während eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens. Als Rechtsanwälte, die insofern als Strafverteidiger tätig werden, kommen insbesondere solche aus Deutschland oder einem EU-Mitgliedstaat in Betracht, ausnahmsweise, wenn das Gericht es genehmigt, auch Anwälte aus anderen Ländern. Darüber hinaus können auch vereinzelt sonstige Ausnahmen zugelassen werden, wie etwa die Beiziehung von Angehörigen steuerberatender Berufe in Steuerstrafverfahren.

Ein Verteidiger kann nach § 138a StPO in den dort genannten Fällen von einer Verteidigung ausgeschlossen werden; dies etwa, wenn er in Verdacht steht, an der jeweiligen Tat beteiligt zu sein, die Gegenstand des Verfahrens bildet. Grundsätzlich ist es einem Angeschuldigten, Beschuldigten oder Angeklagten freigestellt, ob er einen Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger hinzuziehen will. Tut er dies und ist der Verteidiger frei gewählt worden, spricht man vom so genannten Wahlverteidiger. Es gibt allerdings Fälle, in denen eine Verteidigung gesetzlich vorgeschrieben, also notwendig ist. Dann muss ein Verteidiger das Verfahren begleiten. Dies betrifft etwa Fälle, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, er sich in Untersuchungshaft befindet oder dies wegen der schwierigen Sach- und Rechtslage geboten ist. In solchen Fällen kann der Verteidiger als Pflichtverteidiger tätig werden. Die Folge einer solchen Beiordnung durch das Gericht ist dann, dass der Pflichtverteidiger seine Gebühren aus der Staatskasse beglichen erhält. Eine solche Beiordnung wird unabhängig von den Einkommensverhältnissen durchgeführt und ist eine Ausformung des Rechtsstaatsprinzips. Wenn der Angeklagte zunächst keinen Verteidiger hat und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, dann fordert das Gericht dazu auf, binnen einer Frist einen Rechtsanwalt zu benennen, der die Verteidigung übernimmt. Folgt der Angeklagte dieser Aufforderung nicht, dann benennt das Gericht von Amts wegen einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger. Wenn also beispielsweise ein Strafrichter am Amtsgericht Bremen den Angeklagten XY, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist, anschreibt und diesem mitteilt, es liege ein Fall der notwendigen Verteidigung vor und der Angeklagte möge binnen einer Frist von zwei Wochen einen Verteidiger benennen, so ist Eile geboten.

Entschließt sich der Betreffende zu spät oder gar nicht, dann wird er möglicherweise von einem Rechtsanwalt vertreten, mit dem ihn kein Vertrauensverhältnis verbindet, weil das Gericht nach Verstreichen der Frist selbst einen Verteidiger ausgewählt hat. Grundsätzlich sollen Pflichtverteidiger nicht von ihrem Mandat entbunden werden, so dass es im Weiteren hier zu Schwierigkeiten kommen kann, die vermeidbar sind, wenn man sich in einem solchen Fall rechtzeitig um die gewünschte rechtliche Vertretung kümmert.

Der Haftrichter

Der Haftrichter, der auch als Untersuchungsrichter oder Ermittlungsrichter bezeichnet werden kann, ist eine richterliche Amtsperson, die im Rahmen von strafrechtlichen und strafprozessualen Ermittlungsarbeiten tätig werden kann. Bestimmte Handlungen unterliegen dem Vorbehalt, dass sie von einem Richter angeordnet werden müssen. Solange ein Hauptverfahren noch nicht anberaumt ist, gibt es noch kein zuständiges Gericht, weshalb der beim Amtsgericht eingesetzte Ermittlungsrichter derartige richterliche Handlungen vornimmt. Haftrichter sind beispielsweise zuständig, wenn ein Haftbefehl erlassen wird. Bei Ergreifen des Flüchtigen ist dieser wiederum unverzüglich einem Haftrichter vorzuführen. Der Haftrichter ist auch zuständig, wenn bei einer angeordneten Untersuchungshaft eine Haftprüfung über deren Fortdauer durchzuführen ist. Im Falle der Untersuchungshaft hat der Haftrichter im Übrigen nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO einen Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen. Aber auch andere gravierende Ermittlungsmaßnahmen, wie etwa Hausdurchsuchungen, müssen von einem Richter bzw. Haftrichter angeordnet werden. Ausnahmen von der richterlichen Anordnung bestehen nur bei einer besonderen Gefahrenlage, die sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden verlangt.

Hinweis: Die obigen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern haben lediglich einen informativen Charakter.

Straftat

Die Straftat

Das Strafrecht ist Teil des Öffentlichen Rechts. Es umfasst verschiedene Gesetze, die strafrechtliche Tatbestände enthalten, wie etwa das Strafgesetzbuch (StGB), das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder auch das Waffengesetz (WaffG). Jene Normen bzw. Tatbestände, die ein verbotenes Verhalten umschreiben und Sanktionen festsetzen, beschreiben Straftaten. Eine Straftat bezieht sich stets auf ein menschliches, willensgesteuertes oder steuerbares Verhalten. Der Staat hat die Pflicht, durch gesetzliche Strafbestimmungen und durch die Übernahme der Strafverfolgung, den Rechtsfrieden in Deutschland zu schützen. Das strafrechtliche Sanktionensystem ist damit ein besonderer Bereich der Sozialordnung, der bestimmtes, als sozialschädlich angesehenes, Verhalten der Strafgewalt des Staates unterstellt. Jede Straftat bzw. jeder Straftatbestand soll ein so genanntes Rechtsgut schützen. Die Körperverletzungsdelikte beispielsweise, die in den §§ 223 bis 231 StGB geregelt sind, sollen das körperliche Wohl beschützen. Eine Straftat liegt zunächst vor, wenn der so genannte Tatbestand verwirklicht wird. Dieser besteht aus einem objektiven und einem subjektiven Teil. Der objektive Tatbestand umfasst das äußerliche Geschehen und besteht vor allem aus der Beschreibung der verbotenen Handlung, des Tatsubjekts und des Tatobjekts. Der subjektive Tatbestand fragt nach der Willensrichtung und dem Bewusstsein des Täters über die Tat. Hier werden Vorsatzdelikte von einer fahrlässigen Begehungsweise unterschieden. Erst mit der Verwirklichung der Tat erwächst der Strafanspruch des Staates. Die Verwirklichung des Tatbestandes sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob das grundsätzlich strafwürdige Verhalten aber auch als rechtswidrig anzusehen ist. Daher muss der Geschehensablauf mit der gesamten Rechtsordnung verglichen werden. Wenn so genannte Rechtfertigungsgründe (auch Erlaubnistatbestände genannt) vorliegen, ist die Tat nicht als Verletzung des Rechts anzusehen. Rechtfertigungsgründe sind beispielsweise die Notwehr (§ 32 StGB) oder die Selbshilfe (§ 229 BGB). Wenn im Einzelfall derartige Rechtfertigungen nicht gegeben sind, ist die Tat als rechtswidrig anzusehen. Darüberhinaus ist die Schuldfrage zu klären; das heißt, es ist zu fragen, ob die rechtswidrige Tat auch schuldhaft begangen wurde. Die Schuld des Täters ist gegeben, wenn dieser sich anders hätte entscheiden können, als die jeweilige Straftat zu begehen. Das Vorliegen der Schuld wird zunächst vermutet, kann aber im Einzelfall widerlegt werden und entfallen, wenn der Täter etwa gar nicht schuldfähig ist. Dies liegt etwa vor bei den Handlungen von Kindern (bis 14 Jahre) oder Menschen, bei denen psychische Ursachen Auswirkungen auf deren Einsichts- und Steuerungsfähigkeit haben. Die Schuld kann entweder ganz entfallen oder gemindert sein. In den §§ 19 bis 21 StGB sind die Normierungen zur Schuld im Strafgesetzbuch zu finden. Ist die Schuld hingegen gegeben, dann ist die Tat dem Täter auch persönlich vorzuwerfen. An die Begehung einer Straftat sind dann im Weiteren Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft geknüpft, auch kann ein gerichtliches Verfahren anstehen. Sowohl im Ermittlungs- wie auch im Strafverfahren kann ein Betroffener stets einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger beiziehen.

Was ist ein Haftbefehl ?

Der Haftbefehl ist die schriftliche Anordnung der Untersuchungshaft durch einen Richter gemäß der §§ 112 ff. StPO. Beantragt wird ein Haftbefehl von der Staatsanwaltschaft. Für den Erlass des Haftbefehls müssen zunächst die für die Untersuchungshaft notwendigerweise geforderten Voraussetzungen vorliegen. Diese umfassen zunächst den dringenden Tatverdacht. Dies bedeutet, dass eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Tat als Täter oder als Teilnehmer begangen hat. Weiter müssen konkrete, abstrakte oder besondere Haftgründe vorliegen. Schlussendlich muss die Anordnung der U-Haft per Haftbefehl auch der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Der Haftbefehl enthält neben den Daten des Beschuldigten Angaben über den Sachverhalt sowie über die Strafnormen, deren Verwirklichung der Verdächtige beschuldigt wird. Geht es um einen Beschuldigten, der schuldunfähig ist, dann kann eine einstweilige Unterbringung mit dem so genannten Unterbringungsbefehl angeordnet werden. Der Beschuldigte wird dann in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt verbracht.

Ein per Haftbefehl Gesuchter muss nach seiner Ergreifung umgehend – spätestens am folgenden Tag – einem Richter zugeführt werden. Für einen Beschuldigten ist es nun sehr wichtig, einen Strafverteidiger oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist, wenn gegen einen Beschuldigten die U-Haft angeordnet wird, ein Strafverteidiger oder Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger mit Beginn der Haft zu bestellen. Dem Beschuldigten wird zunächst Gelegenheit gegeben, selbst einen solchen auszuwählen. Andernfalls wird ein Verteidiger vom Gericht bestimmt und als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Strafverteidiger wird dem Untersuchungshäftling mit dem Nutzen von Rechtsschutzmöglichkeiten zu helfen versuchen. Ihm stehen ein Antrag auf Haftprüfung oder das Einlegen einer Haftbeschwerde zur Verfügung. Zur Vermeidung einer U-Haft können etwaige zu Gebote stehende Auflagen angeordnet werden. Dies sind etwa Meldeauflagen, das Verbot bestimmte Personen zu kontaktieren oder auch eine Sicherheitsleistung. Derartige Auflagen können die U-Haft ersetzen, sofern sie ebenfalls die Sicherung des anstehenden gerichtlichen Hauptverfahrens zu gewährleisten vermögen.

Die Arg- und Wehrlosigkeit bei Mordmerkmalen

BGH-Urteil 2 StR 309/12

Der BGH hat am 21. November 2012 in einer Sache wegen Kindstötung zur Auslegung des Begriffs der Arg- und Wehrlosigkeit bei Mordmerkmalen entschieden.

Die Angeklagte hatte 2004, 2006 und 2009 aus einem Moment der Überforderung heraus ihre drei Säuglinge getötet, indem sie ihnen ihr Spucktuch in den Mund geschoben und die Nase zugedrückt hatte. Die ersten beiden Tötungen blieben zunächst in der Annahme, es sei ein plötzlicher Kindstod eingetreten, unentdeckt. Die Angeklagte wurde landgerichtlich wegen Totschlags in drei Fällen verurteilt. Eine Verurteilung gem. § 211 StGB – Mord – wegen heimtückischer Begehungsweise wurde nicht angenommen.

Jedenfalls im Falle der letzten Tötung im Jahre 2009 hat der BGH nunmehr festgestellt, dass das Landgericht Limburg rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen eines Heimtückemordes verkannt hat. Zwar hatte das Landgericht richtig erkannt, dass keine Arg- und Wehrlosigkeit des Kleinkindes vorlag, da dieses aufgrund seines Alters noch nicht zu Argwohn und Gegenwehr in der Lage war. Aber es hatte nicht richtig beurteilt, dass die Arg- und Wehrlosigkeit eines in Bezug auf das Kind schutzbereiten Dritten vorgelegen hatte. Im Zeitpunkt der letzten Tötung nämlich hatte zuvor der Vater neben dem Kind gewacht, war aber dann schlafen gegangen und hatte sich von seiner Frau, der späteren Angeklagten, ablösen lassen, die dann bei einem Schreien des Kindes in einem Zustand der Überforderung zur Tötung geschritten war. Der Entschluss zur Tötung war auch erst nach dem Einschlafen des Ehemannes gefasst worden.

Der BGH stellt klar, dass ein schutzbereiter Dritter jede Person ist, die den Schutz eines Kleinkindes vor Leib- und Lebensgefahr übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut. Voraussetzung für eine Anwendung des § 211 ist allerdings, dass der schutzbereite Dritte auch wirksam eingreifen kann, wofür eine gewisse räumliche Nähe unabdingbar ist.

Dem Vater des Kindes kamen diese Eigenschaften zu, da er sich um das Kind sorgte und über seine Gesundheit wachte. Angriffen auf das Kind wäre er entgegengetreten und wäre, da er lediglich im Nebenzimmer schlief, auch dazu in der Lage gewesen. Lediglich weil er mit einem Angriff nicht rechnete und der Täterin vertraute, war er zu einer Abwehr nicht in der Lage. Ausreichend für die Annahme der Heimtücke war, dass die Täterin die Arglosigkeit des Dritten erkannte und für die Tatverwirklichung ausnutzte. Es kam nicht darauf an, ob die Täterin die Arglosigkeit auch selbst herbeiführte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Hinweis: Die obigen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern haben lediglich einen informativen Charakter.