Schlagwort-Archiv: Strafverteidiger

Warnwesten-Pflicht für Fahrzeuge – Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeit droht bei Nichtbeachtung

Warnwesten-Pflicht für Fahrzeuge – Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeit droht bei Nichtbeachtung

Ab dem 1. Juli 2014 ist es Pflicht in bestimmten Fahrzeugen eine Warnweste mitzuführen – wer sich nicht daran hält, dem droht eine Sanktion das die Nichtbeachtung als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Betroffen davon sind PKWs und LKWs sowie Busse. Mitgeführt werden muss eine einzelne Weste – unabhängig davon, wie viele Personen im Fahrzeug transportiert werden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn das Fahrzeug im Rahmen eines Gewerbes (wo diese Pflicht indes schon länger besteht) genutzt wird. Dann muss jedenfalls dann, wenn regelmäßig ein Beifahrer mitfährt, für diesen ebenfalls eine Warnweste vorhanden sein. Die Gestaltung der Warnweste richtet sich nach europäischen Vorgaben und sie muss gelb, orange oder rötlich-orange sowie mit reflektierenden Streifen versehen sein. Die Mitführungspflicht gilt indes nur für Fahrzeuge, die auch in Deutschland zugelassen sind. Bei Nichtmitführung einer Warnweste droht die Verhängung eines Bußgeldes wegen des Begehens einer Ordnungswidrigkeit. Darüber hinaus kann die Benutzung einer Warnweste in bestimmten Situationen zu einer zivilrechtlich relevanten so genannten Obliegenheit werden, das heißt dass die Nutzung zwar keine Pflicht in einem zivilrechtlichen Schadensfall ist, aber Nachteile bei einer Nichtbeachtung drohen.

So soll etwa bei einer Unfallsituation eine Warnweste getragen werden – falls nicht kann dies rechtliche Nachteile bei einem eigenen Schadensfall bedeuten, wenn unterstellt wird, bei Tragen der Weste habe der Schaden vermieden oder gemindert werden können. Die Beachtung der Warnwestenpflicht ist also für alle Fahrer der oben genannten Fahrzeuge dringend anzuraten, ebenso wie die Benutzung derselben bei etwa einem Unfall. Wenn auch grundsätzlich pro Fahrzeug nur eine Warnweste mitgeführt werden muss, so sollte durchaus überlegt werden, mehrere Westen mitzuführen. Denken Sie an die Verpflichtung bzw. Obliegenheit hinsichtlich einer Warnwesten-Mitführung – Sie vermeiden zumindest ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, wenn nicht gar heftigere Konsequenzen bei Eintritt eines Schadensfalles. In Bezug auf eine Ordnungswidrigkeit stelle ich aber deutlich heraus, dass es sich nicht um eine Straftat handelt. Ordnungswidrigkeiten sind Teil des Verwaltungsrechts, stellen zwar eine rechtswidrige Gesetzesübertretung dar, sind aber kein klassisches (Kriminal-)Strafrecht.

Strafverteidigung

Die Strafverteidigung bzw. Verteidigung in einem Strafverfahren bedeutet die Wahrnehmung von Rechten eines Angeschuldigten, Beschuldigten oder Angeklagten sowie die damit verbundenen Aktivitäten, die sich etwa in Bezug auf die Feststellung der vorgeworfenen Tatsachen und den Schuldvorwurf oder eine mögliche Sanktion beziehen, durch einen Rechtsanwalt – oder einen Rechtslehrer, der die Befähigung zum Richteramt hat, vgl. § 138 Abs. 1 StPO, während eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens. Als Rechtsanwälte, die insofern als Strafverteidiger tätig werden, kommen insbesondere solche aus Deutschland oder einem EU-Mitgliedstaat in Betracht, ausnahmsweise, wenn das Gericht es genehmigt, auch Anwälte aus anderen Ländern. Darüber hinaus können auch vereinzelt sonstige Ausnahmen zugelassen werden, wie etwa die Beiziehung von Angehörigen steuerberatender Berufe in Steuerstrafverfahren.

Ein Verteidiger kann nach § 138a StPO in den dort genannten Fällen von einer Verteidigung ausgeschlossen werden; dies etwa, wenn er in Verdacht steht, an der jeweiligen Tat beteiligt zu sein, die Gegenstand des Verfahrens bildet. Grundsätzlich ist es einem Angeschuldigten, Beschuldigten oder Angeklagten freigestellt, ob er einen Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger hinzuziehen will. Tut er dies und ist der Verteidiger frei gewählt worden, spricht man vom so genannten Wahlverteidiger. Es gibt allerdings Fälle, in denen eine Verteidigung gesetzlich vorgeschrieben, also notwendig ist. Dann muss ein Verteidiger das Verfahren begleiten. Dies betrifft etwa Fälle, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, er sich in Untersuchungshaft befindet oder dies wegen der schwierigen Sach- und Rechtslage geboten ist. In solchen Fällen kann der Verteidiger als Pflichtverteidiger tätig werden. Die Folge einer solchen Beiordnung durch das Gericht ist dann, dass der Pflichtverteidiger seine Gebühren aus der Staatskasse beglichen erhält. Eine solche Beiordnung wird unabhängig von den Einkommensverhältnissen durchgeführt und ist eine Ausformung des Rechtsstaatsprinzips. Wenn der Angeklagte zunächst keinen Verteidiger hat und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, dann fordert das Gericht dazu auf, binnen einer Frist einen Rechtsanwalt zu benennen, der die Verteidigung übernimmt. Folgt der Angeklagte dieser Aufforderung nicht, dann benennt das Gericht von Amts wegen einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger. Wenn also beispielsweise ein Strafrichter am Amtsgericht Bremen den Angeklagten XY, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist, anschreibt und diesem mitteilt, es liege ein Fall der notwendigen Verteidigung vor und der Angeklagte möge binnen einer Frist von zwei Wochen einen Verteidiger benennen, so ist Eile geboten.

Entschließt sich der Betreffende zu spät oder gar nicht, dann wird er möglicherweise von einem Rechtsanwalt vertreten, mit dem ihn kein Vertrauensverhältnis verbindet, weil das Gericht nach Verstreichen der Frist selbst einen Verteidiger ausgewählt hat. Grundsätzlich sollen Pflichtverteidiger nicht von ihrem Mandat entbunden werden, so dass es im Weiteren hier zu Schwierigkeiten kommen kann, die vermeidbar sind, wenn man sich in einem solchen Fall rechtzeitig um die gewünschte rechtliche Vertretung kümmert.

Was ist ein Haftbefehl ?

Der Haftbefehl ist die schriftliche Anordnung der Untersuchungshaft durch einen Richter gemäß der §§ 112 ff. StPO. Beantragt wird ein Haftbefehl von der Staatsanwaltschaft. Für den Erlass des Haftbefehls müssen zunächst die für die Untersuchungshaft notwendigerweise geforderten Voraussetzungen vorliegen. Diese umfassen zunächst den dringenden Tatverdacht. Dies bedeutet, dass eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Tat als Täter oder als Teilnehmer begangen hat. Weiter müssen konkrete, abstrakte oder besondere Haftgründe vorliegen. Schlussendlich muss die Anordnung der U-Haft per Haftbefehl auch der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Der Haftbefehl enthält neben den Daten des Beschuldigten Angaben über den Sachverhalt sowie über die Strafnormen, deren Verwirklichung der Verdächtige beschuldigt wird. Geht es um einen Beschuldigten, der schuldunfähig ist, dann kann eine einstweilige Unterbringung mit dem so genannten Unterbringungsbefehl angeordnet werden. Der Beschuldigte wird dann in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt verbracht.

Ein per Haftbefehl Gesuchter muss nach seiner Ergreifung umgehend – spätestens am folgenden Tag – einem Richter zugeführt werden. Für einen Beschuldigten ist es nun sehr wichtig, einen Strafverteidiger oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist, wenn gegen einen Beschuldigten die U-Haft angeordnet wird, ein Strafverteidiger oder Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger mit Beginn der Haft zu bestellen. Dem Beschuldigten wird zunächst Gelegenheit gegeben, selbst einen solchen auszuwählen. Andernfalls wird ein Verteidiger vom Gericht bestimmt und als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Strafverteidiger wird dem Untersuchungshäftling mit dem Nutzen von Rechtsschutzmöglichkeiten zu helfen versuchen. Ihm stehen ein Antrag auf Haftprüfung oder das Einlegen einer Haftbeschwerde zur Verfügung. Zur Vermeidung einer U-Haft können etwaige zu Gebote stehende Auflagen angeordnet werden. Dies sind etwa Meldeauflagen, das Verbot bestimmte Personen zu kontaktieren oder auch eine Sicherheitsleistung. Derartige Auflagen können die U-Haft ersetzen, sofern sie ebenfalls die Sicherung des anstehenden gerichtlichen Hauptverfahrens zu gewährleisten vermögen.