Straftat

Die Straftat

Das Strafrecht ist Teil des Öffentlichen Rechts. Es umfasst verschiedene Gesetze, die strafrechtliche Tatbestände enthalten, wie etwa das Strafgesetzbuch (StGB), das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder auch das Waffengesetz (WaffG). Jene Normen bzw. Tatbestände, die ein verbotenes Verhalten umschreiben und Sanktionen festsetzen, beschreiben Straftaten. Eine Straftat bezieht sich stets auf ein menschliches, willensgesteuertes oder steuerbares Verhalten. Der Staat hat die Pflicht, durch gesetzliche Strafbestimmungen und durch die Übernahme der Strafverfolgung, den Rechtsfrieden in Deutschland zu schützen. Das strafrechtliche Sanktionensystem ist damit ein besonderer Bereich der Sozialordnung, der bestimmtes, als sozialschädlich angesehenes, Verhalten der Strafgewalt des Staates unterstellt. Jede Straftat bzw. jeder Straftatbestand soll ein so genanntes Rechtsgut schützen. Die Körperverletzungsdelikte beispielsweise, die in den §§ 223 bis 231 StGB geregelt sind, sollen das körperliche Wohl beschützen. Eine Straftat liegt zunächst vor, wenn der so genannte Tatbestand verwirklicht wird. Dieser besteht aus einem objektiven und einem subjektiven Teil. Der objektive Tatbestand umfasst das äußerliche Geschehen und besteht vor allem aus der Beschreibung der verbotenen Handlung, des Tatsubjekts und des Tatobjekts. Der subjektive Tatbestand fragt nach der Willensrichtung und dem Bewusstsein des Täters über die Tat. Hier werden Vorsatzdelikte von einer fahrlässigen Begehungsweise unterschieden. Erst mit der Verwirklichung der Tat erwächst der Strafanspruch des Staates. Die Verwirklichung des Tatbestandes sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob das grundsätzlich strafwürdige Verhalten aber auch als rechtswidrig anzusehen ist. Daher muss der Geschehensablauf mit der gesamten Rechtsordnung verglichen werden. Wenn so genannte Rechtfertigungsgründe (auch Erlaubnistatbestände genannt) vorliegen, ist die Tat nicht als Verletzung des Rechts anzusehen. Rechtfertigungsgründe sind beispielsweise die Notwehr (§ 32 StGB) oder die Selbshilfe (§ 229 BGB). Wenn im Einzelfall derartige Rechtfertigungen nicht gegeben sind, ist die Tat als rechtswidrig anzusehen. Darüberhinaus ist die Schuldfrage zu klären; das heißt, es ist zu fragen, ob die rechtswidrige Tat auch schuldhaft begangen wurde. Die Schuld des Täters ist gegeben, wenn dieser sich anders hätte entscheiden können, als die jeweilige Straftat zu begehen. Das Vorliegen der Schuld wird zunächst vermutet, kann aber im Einzelfall widerlegt werden und entfallen, wenn der Täter etwa gar nicht schuldfähig ist. Dies liegt etwa vor bei den Handlungen von Kindern (bis 14 Jahre) oder Menschen, bei denen psychische Ursachen Auswirkungen auf deren Einsichts- und Steuerungsfähigkeit haben. Die Schuld kann entweder ganz entfallen oder gemindert sein. In den §§ 19 bis 21 StGB sind die Normierungen zur Schuld im Strafgesetzbuch zu finden. Ist die Schuld hingegen gegeben, dann ist die Tat dem Täter auch persönlich vorzuwerfen. An die Begehung einer Straftat sind dann im Weiteren Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft geknüpft, auch kann ein gerichtliches Verfahren anstehen. Sowohl im Ermittlungs- wie auch im Strafverfahren kann ein Betroffener stets einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger beiziehen.