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Strafverteidigung

Die Strafverteidigung bzw. Verteidigung in einem Strafverfahren bedeutet die Wahrnehmung von Rechten eines Angeschuldigten, Beschuldigten oder Angeklagten sowie die damit verbundenen Aktivitäten, die sich etwa in Bezug auf die Feststellung der vorgeworfenen Tatsachen und den Schuldvorwurf oder eine mögliche Sanktion beziehen, durch einen Rechtsanwalt – oder einen Rechtslehrer, der die Befähigung zum Richteramt hat, vgl. § 138 Abs. 1 StPO, während eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens. Als Rechtsanwälte, die insofern als Strafverteidiger tätig werden, kommen insbesondere solche aus Deutschland oder einem EU-Mitgliedstaat in Betracht, ausnahmsweise, wenn das Gericht es genehmigt, auch Anwälte aus anderen Ländern. Darüber hinaus können auch vereinzelt sonstige Ausnahmen zugelassen werden, wie etwa die Beiziehung von Angehörigen steuerberatender Berufe in Steuerstrafverfahren.

Ein Verteidiger kann nach § 138a StPO in den dort genannten Fällen von einer Verteidigung ausgeschlossen werden; dies etwa, wenn er in Verdacht steht, an der jeweiligen Tat beteiligt zu sein, die Gegenstand des Verfahrens bildet. Grundsätzlich ist es einem Angeschuldigten, Beschuldigten oder Angeklagten freigestellt, ob er einen Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger hinzuziehen will. Tut er dies und ist der Verteidiger frei gewählt worden, spricht man vom so genannten Wahlverteidiger. Es gibt allerdings Fälle, in denen eine Verteidigung gesetzlich vorgeschrieben, also notwendig ist. Dann muss ein Verteidiger das Verfahren begleiten. Dies betrifft etwa Fälle, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, er sich in Untersuchungshaft befindet oder dies wegen der schwierigen Sach- und Rechtslage geboten ist. In solchen Fällen kann der Verteidiger als Pflichtverteidiger tätig werden. Die Folge einer solchen Beiordnung durch das Gericht ist dann, dass der Pflichtverteidiger seine Gebühren aus der Staatskasse beglichen erhält. Eine solche Beiordnung wird unabhängig von den Einkommensverhältnissen durchgeführt und ist eine Ausformung des Rechtsstaatsprinzips. Wenn der Angeklagte zunächst keinen Verteidiger hat und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, dann fordert das Gericht dazu auf, binnen einer Frist einen Rechtsanwalt zu benennen, der die Verteidigung übernimmt. Folgt der Angeklagte dieser Aufforderung nicht, dann benennt das Gericht von Amts wegen einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger. Wenn also beispielsweise ein Strafrichter am Amtsgericht Bremen den Angeklagten XY, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist, anschreibt und diesem mitteilt, es liege ein Fall der notwendigen Verteidigung vor und der Angeklagte möge binnen einer Frist von zwei Wochen einen Verteidiger benennen, so ist Eile geboten.

Entschließt sich der Betreffende zu spät oder gar nicht, dann wird er möglicherweise von einem Rechtsanwalt vertreten, mit dem ihn kein Vertrauensverhältnis verbindet, weil das Gericht nach Verstreichen der Frist selbst einen Verteidiger ausgewählt hat. Grundsätzlich sollen Pflichtverteidiger nicht von ihrem Mandat entbunden werden, so dass es im Weiteren hier zu Schwierigkeiten kommen kann, die vermeidbar sind, wenn man sich in einem solchen Fall rechtzeitig um die gewünschte rechtliche Vertretung kümmert.