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Die Nachstellung (sog. Stalking) – § 238 StGB

Die Nachstellung (sog. Stalking) – § 238 StGB

Die in § 238 StGB normierte Nachstellung – auch Stalking genannt – ist ein Erfolgsdelikt, dass den individuellen Lebensbereich schützt, 2007 kodifiziert wurde und Eingang in das Kriminalrecht gefunden hat. Bis dahin sind strafrechtliche Behandlungen rund um das Nachstellen oder erhebliche Behelligen anderer nur unzureichend durch andere Tatbestände abgedeckt gewesen, wie etwa

Abs. 1 enthält unter den Ziffern 1 – 5 verschiedene Tathandlungen, die die „Lebensgestaltung“ des Opfers „schwerwiegend beeinträchtige“ müssen. Diese objektiven Tatbestandselemente umfassen „beharrliche“ Handlungen und zwar: das Aufsuchen der räumlichen Nähe des Opfers (Nr. 1), die Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu ihm (Nr. 2), die missbräuchliche Verwendung von personenbezogenen Daten des Opfers um andere – beispielsweise Dienstleister – zu veranlassen Kontakt aufzunehmen (Nr. 3) oder die Bedrohung durch das Inaussichtstellen von Nachteilen, vornehmlich körperlichen oder psychischen Schäden (Nr. 4). Dieser Katalog führt die häufigsten Erscheinungen des Nachstellens auf. Durch Nr. 5 wird aber auch jede „vergleichbare Handlung“ unter Strafe gestellt, wozu etwa das Beschädigen von Sachen des Opfers gehören kann. Bei Nr. 5 handelt es sich um einen so genannten Auffangtatbestand. Wesentlicher Umstand des § 238 StGB ist das Vorliegen einer „schwerwiegenden Beeinträchtigung“ der Lebensgestaltung. Dies muss indes noch nicht vorliegen, wenn der Betreffende dies selbst so empfindet. Vielmehr muss es sich dabei um eine Beeinträchtigung der äußeren Lebensgestaltung handeln, also Einfluss auf das Sozialverhalten genommen haben. Schwerwiegend ist die Beeinträchtigung, wenn das Maß der Belästigung als anormal und erheblich negativ empfunden wird (Beispiel: Das Opfer muss seine Wohnung aufgeben und umziehen, um in Ruhe leben zu können). Für die Verwirklichung des Tatbestandes muss der Täter mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Der Strafrahmen umfasst Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Der Abs. 2 enthält Qualifikationen, die vorliegen, wenn der Täter durch sein tatbestandliches Verhalten das Opfer oder eine Dritte Person, die in einem Näheverhältnis zum ihm steht, in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Abs. 3 umfasste ebenfalls eine Qualifikation und liegt vor, wenn durch die Tat das Opfer oder eine Person, die in einem Näheverhältnis zu ihm steht, der Tod verursacht wird. In einem solchen Fall liegt ein Verbrechen vor, das Strafmaß liegt bei mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Wenn die Absätze 2 oder 3 einschlägig sind, ist die Möglichkeit der Anordnung der Untersuchungshaft gem. § 112a StPO zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten gegeben. Bei Problemen um den § 238 StGB sollte ein Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger eingeschaltet werden.