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Warnwesten-Pflicht für Fahrzeuge – Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeit droht bei Nichtbeachtung

Warnwesten-Pflicht für Fahrzeuge – Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeit droht bei Nichtbeachtung

Ab dem 1. Juli 2014 ist es Pflicht in bestimmten Fahrzeugen eine Warnweste mitzuführen – wer sich nicht daran hält, dem droht eine Sanktion das die Nichtbeachtung als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Betroffen davon sind PKWs und LKWs sowie Busse. Mitgeführt werden muss eine einzelne Weste – unabhängig davon, wie viele Personen im Fahrzeug transportiert werden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn das Fahrzeug im Rahmen eines Gewerbes (wo diese Pflicht indes schon länger besteht) genutzt wird. Dann muss jedenfalls dann, wenn regelmäßig ein Beifahrer mitfährt, für diesen ebenfalls eine Warnweste vorhanden sein. Die Gestaltung der Warnweste richtet sich nach europäischen Vorgaben und sie muss gelb, orange oder rötlich-orange sowie mit reflektierenden Streifen versehen sein. Die Mitführungspflicht gilt indes nur für Fahrzeuge, die auch in Deutschland zugelassen sind. Bei Nichtmitführung einer Warnweste droht die Verhängung eines Bußgeldes wegen des Begehens einer Ordnungswidrigkeit. Darüber hinaus kann die Benutzung einer Warnweste in bestimmten Situationen zu einer zivilrechtlich relevanten so genannten Obliegenheit werden, das heißt dass die Nutzung zwar keine Pflicht in einem zivilrechtlichen Schadensfall ist, aber Nachteile bei einer Nichtbeachtung drohen.

So soll etwa bei einer Unfallsituation eine Warnweste getragen werden – falls nicht kann dies rechtliche Nachteile bei einem eigenen Schadensfall bedeuten, wenn unterstellt wird, bei Tragen der Weste habe der Schaden vermieden oder gemindert werden können. Die Beachtung der Warnwestenpflicht ist also für alle Fahrer der oben genannten Fahrzeuge dringend anzuraten, ebenso wie die Benutzung derselben bei etwa einem Unfall. Wenn auch grundsätzlich pro Fahrzeug nur eine Warnweste mitgeführt werden muss, so sollte durchaus überlegt werden, mehrere Westen mitzuführen. Denken Sie an die Verpflichtung bzw. Obliegenheit hinsichtlich einer Warnwesten-Mitführung – Sie vermeiden zumindest ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, wenn nicht gar heftigere Konsequenzen bei Eintritt eines Schadensfalles. In Bezug auf eine Ordnungswidrigkeit stelle ich aber deutlich heraus, dass es sich nicht um eine Straftat handelt. Ordnungswidrigkeiten sind Teil des Verwaltungsrechts, stellen zwar eine rechtswidrige Gesetzesübertretung dar, sind aber kein klassisches (Kriminal-)Strafrecht.