Das deutsche Prozessrecht kennt für das Strafverfahren eine Beschleunigungsmöglichkeit, die in den §§ 407-412 Strafprozessordnung beschrieben ist: Das Strafbefehlsverfahren. Es handelt sich hierbei um ein so genanntes summarisches Verfahren, das nach Lage der (Ermittlungs-)Akten durchgeführt wird. Wesentlich dabei ist, dass keine Hauptverhandlung stattfindet und statt des Urteil ein Strafbefehl erlassen wird. Ein Strafbefehlsverfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt – es handelt sich um eine besondere Form der Klageerhebung. Zuständig ist dann der Strafrichter beim Amtsgericht. Es kann nur eingeleitet werden, wenn das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand hat, also einen Fall der leichteren Kriminalität. Der Antrag der Staatsanwaltschaft muss eine Sanktionen benennen, mithin auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet sein (§ 407 Abs. 1 S. 4 StPO). Durch einen Strafbefehl kann nur auf Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung oder Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, Einziehung der Fahrerlaubnis, wenn die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, auf Absehen von Strafe – aber auch – wenngleich beschränkt auf maximal ein Jahr und der Aussetzung zur Bewährung – auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Im letzten Fall, der möglichen härtesten Sanktion, der Freiheitsstrafe, muss allerdings ein Strafverteidiger dem Angeschuldigten zur Seite stehen. Auch in einer Hauptverhandlung kann ein Strafbefehlsantrag gestellt werden, wenn etwa das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegenstehen – und die Voraussetzungen für einen Strafbefehl nach § 407 StPO vorliegen.
Wenn der Antrag der Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht eingegangen ist, dann prüft die zuständige Amtsrichterin bzw. Amtsrichter, ob der Beschuldigte der vorgeworfenen Tat auch hinreichend verdächtig ist. Ist dies nicht der Fall, dann lehnt das Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls ab. Stehen aber keine Bedenken entgegen, dann erlässt das Gericht antragsgemäß den Strafbefehl. Dabei ist es dem Strafrichter verwehrt, von dem Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweichen, er darf also keine andere, als die beantragte, Sanktion verhängen. Das Gericht kann aber auch, wenn es den Strafbefehl nicht ablehnen will, eine Hauptverhandlung anberaumen.
Ist ein Strafbefehl erlassen worden, dann hat der Betroffene – also der Angeklagte – allerdings die Möglichkeit dagegen einen Einspruch einzulegen. Dafür gilt eine Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Strafbefehls. Dies muss bei dem Gericht geschehen, das den Strafbefehl erlassen hat. Dies kann der Angeklagte selber tun oder durch einen Rechtsanwalt bzw. einen Strafverteidiger. Wenn dieser Einspruch nicht verspätet eingelegt oder sonstwie unzulässig ist, dann beraumt das Gericht eine Hauptverhandlung an. In dieser Hauptverhandlung kann sich der Angeklagte von einem Verteidiger vertreten lassen, sofern dieser eine schriftliche Vollmacht vorlegen kann. Das nun auf diese Verhandlung ergehende Urteil ist losgelöst von dem ihm zu Grunde liegenden Strafbefehl, das Gericht ist nicht an die dortige Strafzumessung gebunden. Formelle Bezüge kann es nur ausnahmsweise geben, wenn sich der Einspruch nur auf den Rechtsfolgenauspruch des Strafbefehls bezieht.
Wird ein Strafbefehl rechtskräftig – weil der Angeklagte ihn akzeptiert oder der Einspruch verspätet eingelegt wurde oder aus sonstigen Gründen unzulässig ist – dann steht er einem Urteil gleich.
Hinweis: Die obigen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern haben lediglich einen informativen Charakter.