Einstellung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit

Einstellung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit – § 153 StPO

Wird gegen eine Person ein Ermittlungsverfahren geführt und stellt sich im Laufe dieser Ermittlungen heraus, dass gegen den Beschuldigten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Anklage erhoben werden kann, dann wird das Verfahren gegen ihn gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Relevant ist dieser Paragraf vor allem in Hinblick auf einen nicht hinreichenden Tatverdacht („unschuldig“). Ein Verfahren kann aber auch aus anderen Gründen und unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten eingestellt werden. So etwa, wenn ein Strafverfahren ein Vergehen zum Gegenstand hat – dass heißt eine Straftat, die im Mindestmaß nicht mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe belegt ist oder die mit einer Geldstrafe zu ahnden ist, siehe § 12 Abs. 2 StGB. In einem solchen Fall kann eine Hauptverhandlung durch Einstellung des Verfahrensverhindert werden. Geregelt wird dies unter anderem in § 153 StPO.

Eine Einstellung kommt zunächst in Betracht, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist. Bei dieser Beurteilung muss die Schuld nicht nachgewiesen sein, vielmehr reicht es aus, dass im Falle einer Hauptverhandlung voraussichtlich kein Freispruch erfolgen wird. Die Schuld gilt als gering, wenn sie im Verhältnis zu durchschnittlichen Fällen gleicher Art milder zu beurteilen ist. Maßstab ist dabei auch die im Falle einer Hauptverhandlung  zu erwartende Strafe, die sich entsprechend im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens bewegen müsste, aber ebenso die Auswirkungen der Tat oder die Art und Weise der Tatausführung. Weiterhin muss aber auch das so genannte öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung ausgeschlossen sein. Bei dieser Betrachtung spielen etwa Aspekte der Prävention eine Rolle. Liegen die oben genannten Voraussetzungen einer Einstellung vor, dann kann die Staatsanwaltschaft – mit Zustimmung des zuständigen Gerichts – das Verfahren einstellen. Die Staatsanwaltschaft hat diese Befugnis auch alleine, wenn es um ein Vergehen geht, das kein Mindestmaß einer Strafe erfordert. Dies liegt vor, wenn beispielsweise das Gesetz für die Erfüllung eines Tatbestandes fordert, dass, wie es beim „einfachen“ Diebstahl der Fall ist „…Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder … Geldstrafe“ zu verhängen ist. Im Gegensatz dazu wird beim „Diebstahl mit Waffen“ gefordert, dass mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe als Sanktion auszuurteilen sind. In diesen geringfügigen Fällen ohne Mindestmaß der Strafdrohung kann die Staatsanwaltschaft aus eigener Ermächtigung die Einstellung des Verfahrens anordnen. Allerdings müssen hier explizit auch die Folgen der Tat als „gering“ anzusehen sein.

§ 153 StPO ist nur auf eine Tat als Ganzes anwendbar, nicht etwa nur auf einen Teil oder, wenn durch eine Tat mehrere Gesetzesverletzungen vorliegen, nur auf eine dieser Deliktsverwirklichungen. Auch wenn das Verfahren fortgeschritten sein sollte und die Anklage schon erhoben worden ist, kann von der Einstellungsmöglichkeit des § 153 StPO Gebraucht gemacht werden; nun muss allerdings in der Regel auch der Angeschuldigte zustimmen.

Wichtig ist die Erkenntnis, dass eine Einstellung – wie bei § 170 Abs. 2 StPO – nicht durch die Polizei vorgenommen werden kann, was viele Menschen annehmen. Dies ist allein durch die Staatsanwaltschaft bzw. durch das Gericht möglich, teilweise sogar nur unter Zustimmung des Beschuldigten. Für weitere Fragen zu diesem wichtigen und im Falle einer Strafverfolgung relevanten Thema wird Ihnen gerne jeder Rechtsanwalt und Strafverteidiger Auskunft geben.

Hinweis: Die obigen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern haben lediglich einen informativen Charakter.