Der Haftrichter

Der Haftrichter, der auch als Untersuchungsrichter oder Ermittlungsrichter bezeichnet werden kann, ist eine richterliche Amtsperson, die im Rahmen von strafrechtlichen und strafprozessualen Ermittlungsarbeiten tätig werden kann. Bestimmte Handlungen unterliegen dem Vorbehalt, dass sie von einem Richter angeordnet werden müssen. Solange ein Hauptverfahren noch nicht anberaumt ist, gibt es noch kein zuständiges Gericht, weshalb der beim Amtsgericht eingesetzte Ermittlungsrichter derartige richterliche Handlungen vornimmt. Haftrichter sind beispielsweise zuständig, wenn ein Haftbefehl erlassen wird. Bei Ergreifen des Flüchtigen ist dieser wiederum unverzüglich einem Haftrichter vorzuführen. Der Haftrichter ist auch zuständig, wenn bei einer angeordneten Untersuchungshaft eine Haftprüfung über deren Fortdauer durchzuführen ist. Im Falle der Untersuchungshaft hat der Haftrichter im Übrigen nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO einen Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen. Aber auch andere gravierende Ermittlungsmaßnahmen, wie etwa Hausdurchsuchungen, müssen von einem Richter bzw. Haftrichter angeordnet werden. Ausnahmen von der richterlichen Anordnung bestehen nur bei einer besonderen Gefahrenlage, die sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden verlangt.

Hinweis: Die obigen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern haben lediglich einen informativen Charakter.