Die Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft ist in der StPO geregelt und beschreibt die Inhaftnahme eines Menschen, der noch nicht rechtskräftig durch ein Strafgericht verurteilt worden ist und mithin als unschuldig gilt.

Anders als die Strafhaft, die die Vollziehung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils bedeutet, hat die Untersuchungshaft keinen sanktionierenden Charakter. Sie soll stattdessen einen späteren oder gleichzeitigen Strafprozess sichern. Dass heißt, es geht um die vollständige Aufklärung der Tat, die möglicherweise ohne Verhängung der Untersuchungshaft erschwert oder verhindert würde.

Die U-Haft darf nur durch einen Richter angeordnet werden; dies bestimmt § 114 StPO. Die Staatsanwaltschaft hingegen hat lediglich die Möglichkeit, den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu stellen. In dem schriftlich abzufassenden Haftbefehl muss der Richter vor allem angeben, weshalb die U-Haft richterlich befohlen wird. Diese so genannten Haftgründe sind die Flucht des Tatverdächtigen, eine bestehende Fluchtgefahr desselben oder die Verdunkelungsgefahr. Eine Verdunkelungsgefahr wird angenommen, wenn zu befürchten ist, dass der Tatverdächtige auf Beweismittel einwirkt, zum Beispiel in dem sie beiseite geschafft werden oder indem auf Zeugen in unlauterer Weise eingewirkt wird. Für diese Haftgründe müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte bestehen, sie dürfen nicht allein als Möglichkeit der Verwirklichung angegeben werden. Ein Haftgrund kann aber auch darin begründet liegen, dass die vorgeworfene Straftat ausgesprochen schwer ist, wie etwa Mord oder Totschlag, § 112 Abs. 3 StPO. Schlussendlich gibt § 112a StPO die Möglichkeit auch dann eine U-Haft anzuordnen, wenn eine konkrete Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr besteht und bestimmte Straftaten im Raume stehen, wie etwa Sexualstraftaten oder zumindest wiederholt begangene schwerwiegende Delikte.

Eine Grundvoraussetzung für den Erlass eines U-Haftbefehls ist allerdings, dass auch ein dringender Tatverdacht gegen zu Verhaftenden besteht. Dieser ist gegeben, wenn eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Tat als Täter oder Teilnehmer begangen hat. Schlussendlich muss die U-Haft auch verhältnismäßig sein; so darf sie etwa nicht angeordnet werden, wenn die zu erwartende Strafe geringer ausfällt, als die Dauer des Freiheitsentzuges durch die U-Haft.

Wird ein Beschuldigter aufgrund eines Haftbefehls in Gewahrsam genommen, so ist er unverzüglich einem Richter vorzuführen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden, falls andere Maßnahmen einen gleichen Erfolg versprechen. Wenn die Voraussetzungen für die U-Haft nicht mehr vorliegen, ist der Haftbefehl aufzuheben. Die StPO sieht die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen die U-Haft vor. So können eine Haftprüfung oder eine Haftbeschwerde beantragt werden. Grundsätzlich soll eine U-Haft maximal sechs Monate andauern, es kann jedoch durch ein OLG oder den BGH eine Fortdauer angeordnet werden.

Der Vollzug der U-Haft wiederum wird durch die einzelnen Untersuchungshaftvollzugsgesetze der Bundesländer geregelt.

Hinweis: Die obigen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern haben lediglich einen informativen Charakter.