Zivilrechtliche Haftung nach tatbestandlich verwirklichter unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) – BGH vom 14.5.2013, VI ZR 255/11
Der Bundesgerichtshof hat am 14. Mai 2013 in einem Revisionsverfahren bestätigt, dass § 323c StGB – unterlassene Hilfeleistung – auch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist und entsprechend Schadensersatzansprüche auslösen kann.
Hintergrund der Entscheidung war die Verursachung einer schweren Schussverletzung an einem Gerichtsvollzieher durch einen in seiner Persönlichkeit gestörten Mann. Der Täter, dessen Wohnung der Gerichtsvollzieher hatte räumen sollen, hatte zuvor seinem Vater die später genutzte Waffe gezeigt. Der Vater hatte hierauf nicht reagiert und den Gerichtsvollzieher dann ins Haus gelassen. Der Verletzte nahm neben dem Täter auch dessen Vater in Haftung. Während die Klage in der ersten Instanz keinen Erfolg hatte, gab das OLG Düsseldorf dem Kläger Recht. Die hiergegen erfolgte Revision hatte keinen Erfolg.
Der BGH legt seiner Entscheidung zugrunde, dass § 323c StGB nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz eines auf Solidarität beruhenden Gemeinwesens dienen soll. Vielmehr sollen auch Individualrechtsgüter des in Not Geratenden geschützt werden. Die nach § 323c StGB verlangte Erforderlich- und Zumutbarkeit war im vorliegenden Fall gegeben, denn der Vater hätte die Gefahr einer Straftat erkennen und darauf reagieren müssen.
Hinweis: Die obigen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern haben lediglich einen informativen Charakter.