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Verstoß gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot nach dem VereinsG-

Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch des Landgerichts Berlin gegen eine PKK-Aktivistin wegen Verstoßes gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG aufgehoben.

Die Angeklagte hatte an einer Versammlung teilgenommen und dabei eine Fahne gehalten, auf der das Konterfei des PKK-Führers Abdullah Öcalan zu sehen gewesen ist. Diese Fahne war von der Frau kurzzeitig ausgebreitet über ihrem Kopf hochgehalten worden. Dabei ging die Anklage davon aus, dass das Abbild Öcalans wegen der geringen Körpergröße der Frau von anderen schlecht zu sehen gewesen war. Des Weiteren trug die Frau eine Flagge der KCK, einer Untergrundnachfolgeorganisation der PKK, um ihre Schultern. Diese Fahne indes war derart zusammengelegt, dass die darauf gezeigte Symbolik nicht auszumachen und zu erkennen war. Erst bei der Festnahme stellte sich der politische Charakter dieser Fahne heraus.

Die nicht sichtbare KCK-Flagge wurde vom LG nicht als Förderung dieser Vereinigung angesehen, da sich deren ideografischer Gehalt nicht habe erkennen lassen. Auch der BGH beließ es bei dieser Feststellung.

Anders hingegen beurteilt der BGH die Nutzung der Flagge mit dem Bildnis Abdullah Öcalans. Der BGH stellt heraus, dass insoweit eine strafbare Handlung nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG gegeben sein könne, was das Landgericht unberücksichtigt gelasse habe. Dies sei wegen des Hochhaltens der Fahne mit dem gezeigten Bild Öcalans naheliegend. Dabei stellte der BGH klar, dass auch eine leichte Abwandlung der Abbildung Öcalans einer strafbaren Bewertung nicht entgegenstehe. Demnach sei eine leichte Abweichung daher nicht relevant, da auch solche Kennzeichen verboten seien, die den strafbewerten Originalen zum Verwechseln ähnlich seien.

Eine dem Betätigungsverbot unterfallende Handlung nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG liegt außerdem bereits dann vor, wenn sie eine konkret geeignete Handlung ist, um im Inland eine vorteilhafte Wirkung für den verbotenen Verein zu erzielen. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob diese Handlung auch tatsächlich einen Nutzen für den Verein erbracht hat. Allerdings bedarf es für diese Tätigkeit einer gewissen Erheblichkeit, deren Schwelle auch überschritten sein muss.

Zur erneuten Verhandlung hat der BGH die Sache an einen anderen Senat des LG Berlin zurückverwiesen.

BGH 3 StR 109/13, Urteil vom 27.6.2013

Hinweis: Die obigen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern haben lediglich einen informativen Charakter.