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Keine Einwilligung der Körperverletzung bei einer Massenschlägerei

Der Bundesgerichtshof entschied in einer zunächst beim LG Stuttgart anhängigen Sache wegen wechselseitig begangener Körperverletzungen unter Angehörigen rivalisierender Jugendgangs. Deren Angehörige hatten sich zu einer körperlichen Auseinandersetzung verabredet und auch in die Hinnahme von Verletzungen eingewilligt. Trotzdem kommt nach dem BGH eine rechtlich erhebliche Einwilligung nach § 228 StGB nicht in Betracht, wonach die Rechtswidrigkeit einer begangenen Körperverletzung entfallen wäre. Der BGH begründet dies damit, dass eine solche Konfliktsituation eine typischerweise auftretende Eskalationsgefahr in sich berge. Fehle es insoweit an das Gefahrpotential begrenzenden Absprachen, verstoße eine solche Einwillung gegen die guten Sitten, auch wenn mit einzelnen Körperverletzungen keine Todesgefahr einhergegangen sei (Vgl. BGH vom 20.2.2013 – 1 StR 585/12)

Hinweis: Die obigen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern haben lediglich einen informativen Charakter.