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Der Haftrichter

Der Haftrichter, der auch als Untersuchungsrichter oder Ermittlungsrichter bezeichnet werden kann, ist eine richterliche Amtsperson, die im Rahmen von strafrechtlichen und strafprozessualen Ermittlungsarbeiten tätig werden kann. Bestimmte Handlungen unterliegen dem Vorbehalt, dass sie von einem Richter angeordnet werden müssen. Solange ein Hauptverfahren noch nicht anberaumt ist, gibt es noch kein zuständiges Gericht, weshalb der beim Amtsgericht eingesetzte Ermittlungsrichter derartige richterliche Handlungen vornimmt. Haftrichter sind beispielsweise zuständig, wenn ein Haftbefehl erlassen wird. Bei Ergreifen des Flüchtigen ist dieser wiederum unverzüglich einem Haftrichter vorzuführen. Der Haftrichter ist auch zuständig, wenn bei einer angeordneten Untersuchungshaft eine Haftprüfung über deren Fortdauer durchzuführen ist. Im Falle der Untersuchungshaft hat der Haftrichter im Übrigen nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO einen Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen. Aber auch andere gravierende Ermittlungsmaßnahmen, wie etwa Hausdurchsuchungen, müssen von einem Richter bzw. Haftrichter angeordnet werden. Ausnahmen von der richterlichen Anordnung bestehen nur bei einer besonderen Gefahrenlage, die sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden verlangt.

Hinweis: Die obigen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern haben lediglich einen informativen Charakter.

Was ist ein Haftbefehl ?

Der Haftbefehl ist die schriftliche Anordnung der Untersuchungshaft durch einen Richter gemäß der §§ 112 ff. StPO. Beantragt wird ein Haftbefehl von der Staatsanwaltschaft. Für den Erlass des Haftbefehls müssen zunächst die für die Untersuchungshaft notwendigerweise geforderten Voraussetzungen vorliegen. Diese umfassen zunächst den dringenden Tatverdacht. Dies bedeutet, dass eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Tat als Täter oder als Teilnehmer begangen hat. Weiter müssen konkrete, abstrakte oder besondere Haftgründe vorliegen. Schlussendlich muss die Anordnung der U-Haft per Haftbefehl auch der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Der Haftbefehl enthält neben den Daten des Beschuldigten Angaben über den Sachverhalt sowie über die Strafnormen, deren Verwirklichung der Verdächtige beschuldigt wird. Geht es um einen Beschuldigten, der schuldunfähig ist, dann kann eine einstweilige Unterbringung mit dem so genannten Unterbringungsbefehl angeordnet werden. Der Beschuldigte wird dann in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt verbracht.

Ein per Haftbefehl Gesuchter muss nach seiner Ergreifung umgehend – spätestens am folgenden Tag – einem Richter zugeführt werden. Für einen Beschuldigten ist es nun sehr wichtig, einen Strafverteidiger oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist, wenn gegen einen Beschuldigten die U-Haft angeordnet wird, ein Strafverteidiger oder Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger mit Beginn der Haft zu bestellen. Dem Beschuldigten wird zunächst Gelegenheit gegeben, selbst einen solchen auszuwählen. Andernfalls wird ein Verteidiger vom Gericht bestimmt und als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Strafverteidiger wird dem Untersuchungshäftling mit dem Nutzen von Rechtsschutzmöglichkeiten zu helfen versuchen. Ihm stehen ein Antrag auf Haftprüfung oder das Einlegen einer Haftbeschwerde zur Verfügung. Zur Vermeidung einer U-Haft können etwaige zu Gebote stehende Auflagen angeordnet werden. Dies sind etwa Meldeauflagen, das Verbot bestimmte Personen zu kontaktieren oder auch eine Sicherheitsleistung. Derartige Auflagen können die U-Haft ersetzen, sofern sie ebenfalls die Sicherung des anstehenden gerichtlichen Hauptverfahrens zu gewährleisten vermögen.

Die Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft ist in der StPO geregelt und beschreibt die Inhaftnahme eines Menschen, der noch nicht rechtskräftig durch ein Strafgericht verurteilt worden ist und mithin als unschuldig gilt.

Anders als die Strafhaft, die die Vollziehung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils bedeutet, hat die Untersuchungshaft keinen sanktionierenden Charakter. Sie soll stattdessen einen späteren oder gleichzeitigen Strafprozess sichern. Dass heißt, es geht um die vollständige Aufklärung der Tat, die möglicherweise ohne Verhängung der Untersuchungshaft erschwert oder verhindert würde.

Die U-Haft darf nur durch einen Richter angeordnet werden; dies bestimmt § 114 StPO. Die Staatsanwaltschaft hingegen hat lediglich die Möglichkeit, den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu stellen. In dem schriftlich abzufassenden Haftbefehl muss der Richter vor allem angeben, weshalb die U-Haft richterlich befohlen wird. Diese so genannten Haftgründe sind die Flucht des Tatverdächtigen, eine bestehende Fluchtgefahr desselben oder die Verdunkelungsgefahr. Eine Verdunkelungsgefahr wird angenommen, wenn zu befürchten ist, dass der Tatverdächtige auf Beweismittel einwirkt, zum Beispiel in dem sie beiseite geschafft werden oder indem auf Zeugen in unlauterer Weise eingewirkt wird. Für diese Haftgründe müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte bestehen, sie dürfen nicht allein als Möglichkeit der Verwirklichung angegeben werden. Ein Haftgrund kann aber auch darin begründet liegen, dass die vorgeworfene Straftat ausgesprochen schwer ist, wie etwa Mord oder Totschlag, § 112 Abs. 3 StPO. Schlussendlich gibt § 112a StPO die Möglichkeit auch dann eine U-Haft anzuordnen, wenn eine konkrete Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr besteht und bestimmte Straftaten im Raume stehen, wie etwa Sexualstraftaten oder zumindest wiederholt begangene schwerwiegende Delikte.

Eine Grundvoraussetzung für den Erlass eines U-Haftbefehls ist allerdings, dass auch ein dringender Tatverdacht gegen zu Verhaftenden besteht. Dieser ist gegeben, wenn eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Tat als Täter oder Teilnehmer begangen hat. Schlussendlich muss die U-Haft auch verhältnismäßig sein; so darf sie etwa nicht angeordnet werden, wenn die zu erwartende Strafe geringer ausfällt, als die Dauer des Freiheitsentzuges durch die U-Haft.

Wird ein Beschuldigter aufgrund eines Haftbefehls in Gewahrsam genommen, so ist er unverzüglich einem Richter vorzuführen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden, falls andere Maßnahmen einen gleichen Erfolg versprechen. Wenn die Voraussetzungen für die U-Haft nicht mehr vorliegen, ist der Haftbefehl aufzuheben. Die StPO sieht die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen die U-Haft vor. So können eine Haftprüfung oder eine Haftbeschwerde beantragt werden. Grundsätzlich soll eine U-Haft maximal sechs Monate andauern, es kann jedoch durch ein OLG oder den BGH eine Fortdauer angeordnet werden.

Der Vollzug der U-Haft wiederum wird durch die einzelnen Untersuchungshaftvollzugsgesetze der Bundesländer geregelt.

Hinweis: Die obigen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern haben lediglich einen informativen Charakter.