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Was ist ein Haftbefehl ?

Der Haftbefehl ist die schriftliche Anordnung der Untersuchungshaft durch einen Richter gemäß der §§ 112 ff. StPO. Beantragt wird ein Haftbefehl von der Staatsanwaltschaft. Für den Erlass des Haftbefehls müssen zunächst die für die Untersuchungshaft notwendigerweise geforderten Voraussetzungen vorliegen. Diese umfassen zunächst den dringenden Tatverdacht. Dies bedeutet, dass eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Tat als Täter oder als Teilnehmer begangen hat. Weiter müssen konkrete, abstrakte oder besondere Haftgründe vorliegen. Schlussendlich muss die Anordnung der U-Haft per Haftbefehl auch der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Der Haftbefehl enthält neben den Daten des Beschuldigten Angaben über den Sachverhalt sowie über die Strafnormen, deren Verwirklichung der Verdächtige beschuldigt wird. Geht es um einen Beschuldigten, der schuldunfähig ist, dann kann eine einstweilige Unterbringung mit dem so genannten Unterbringungsbefehl angeordnet werden. Der Beschuldigte wird dann in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt verbracht.

Ein per Haftbefehl Gesuchter muss nach seiner Ergreifung umgehend – spätestens am folgenden Tag – einem Richter zugeführt werden. Für einen Beschuldigten ist es nun sehr wichtig, einen Strafverteidiger oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist, wenn gegen einen Beschuldigten die U-Haft angeordnet wird, ein Strafverteidiger oder Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger mit Beginn der Haft zu bestellen. Dem Beschuldigten wird zunächst Gelegenheit gegeben, selbst einen solchen auszuwählen. Andernfalls wird ein Verteidiger vom Gericht bestimmt und als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Strafverteidiger wird dem Untersuchungshäftling mit dem Nutzen von Rechtsschutzmöglichkeiten zu helfen versuchen. Ihm stehen ein Antrag auf Haftprüfung oder das Einlegen einer Haftbeschwerde zur Verfügung. Zur Vermeidung einer U-Haft können etwaige zu Gebote stehende Auflagen angeordnet werden. Dies sind etwa Meldeauflagen, das Verbot bestimmte Personen zu kontaktieren oder auch eine Sicherheitsleistung. Derartige Auflagen können die U-Haft ersetzen, sofern sie ebenfalls die Sicherung des anstehenden gerichtlichen Hauptverfahrens zu gewährleisten vermögen.